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Rechtsprechung

Beitrag von: Administrator - 25.07.2012, 3:00pm

Vertragsstrafe in AGB für \"Gutschein-Hefte\"; Rechtskräftiges Urteil des AG Lüneburg vom 12.05.2011 (Unwirksamkeit von Vertragsstrafen)

Der Beklagte betreibt ein Restaurant. Die Klägerin vertreibt einen Gutscheinblock. Der Beklagte hat mit seinem Restaurant in dem Gutscheinheft geworben. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin war der Beklagte mit seiner Teilnahme an dem Gutscheinblock dazu verpflichtet, dann, wenn zwei Gäste vor der Bestellung den Gutschein für das Restaurant des Beklagten vorlegen, das günstigere der beiden bestellten Hauptgerichte kostenlos an die Gäste auszugeben.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin war ausgeführt, dass der Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, das günstigere Essen kostenlos abzugeben, eine Vertragsstrafe von € 2.500,-- je Fall an die Klägerin zahlen muss.

Die Klägerin hat den Beklagten vor dem Amtsgericht Lüneburg auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,-- in Anspruch genommen, da er gegen die Verpflichtung, den günstigeren Hauptgang bei Vorlage des betreffenden Gutscheins aus dem Gutscheinheft kostenlos abzugeben, verstoßen haben soll. Die Klägerin hat für diesen Umstand diverse Zeugen benannt, die sich bei der Klägerin über den Beklagten beschwert hätten, da Ihnen trotz Vorlage des Gutscheins das günstigere Gericht nicht kostenlos überlassen worden sei. Der Beklagte trug vor, dass die Vorwürfe unzutreffend seien, er würde bei vorheriger Vorlage des Gutscheins das günstigere bzw. zweite Geicht kostenlos ausgeben. Im übrigen sei die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsstrafe unwirksam. weil sie den Kunden, also den Betreiber des Restaurants, gegenüber dem Herausgeber des Gutschein-Heftes unangemessen benachteiligen würde.

Das Amtsgericht hat sich der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen. Es führt aus, dass die Werbung des Beklagten in dem Gutscheinheft kostenlos erfolgen würde und das Gutscheinheft selbst zu einem geringen zweistelligen Eurobetrag verkauft werden würde. Außerdem würde die Klägerin nur sehr geringen Schadenersatzansprüchen ihrer Kunden ausgesetzt sein, die das Gutscheinheft gekauft haben, aber die vertraglich zugesicherte Leistung nicht erhalten würden. Aus alledem ergibt sich, dass die Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,-- je Fall der Zuwiderhandlung unangemessen ist, so dass die Klage abzuweisen war!

Welche Konsequenz hat diese Entscheidung für Restaurantbetreiber, die an den Bonusprogrammen teilnehmen?

Grundstätzlich brauchen Restaurants auf Grund dieser Rechtsprechung, die auch vom Amtsgericht Worms geteilt wird, welches für den Sitz des Vertreibers der Gutschein-Hefte örtlich zuständig ist, nicht mehr die hohe Vertragstrafe von € 2.500,-- je Vertragsverstoß zu fürchten. Die Entscheidung wurde rechtskräftig, so dass derzeit davon auszugehen ist, dass der Vertreiber der Gutschein-Hefte es nicht darauf anlegt, eine Entscheidung eines übergeordneten Gerichts herbeizuführen.



Schadenersatz von Flugtreisenden bei einer Flugverspätung von mehr als 3 Stunden; Urteil des EuGH zum Az: C-402/07 (Entschädigung bei Flugverspätungen)

Grundsätzlich haben Flugreisende gemäß Art. 5 Abs. 1c) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1b) EU-VO 261/2004 (\"Fluggäste-Verordnung\") bei Annulierung eines Fluges oder bei Nichtbeförderung durch die Fluggesellschaft (z.B. bei Überbuchung des Fluges) einen Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft, dessen Höhe Abhängig ist von der Flugstrecke, die der Flugreisende zurücklegen wollte.

In der Verordnung wird bei Flugverspätung KEINE Entschädigung für die Flugreisenden festgesetzt. Vielmehr haben die Fluggesellschaften bei Verspätung Unterstützungsleistungen, wie z.B. Unterkunft und Verpflegung zu erbringen; der die Fluggesellschaften häufig aber nur sehr widerwillig bis gar nicht oder nur auf Aufforderung nachkommen. Der Europäische Gerichtshof hat in der oben genannten Entscheidung nun entschieden, dass Flugreisende bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden ebenfalls einen Anspruch auf die Zahlung der Entschädigung gemäß Art. 7 Abs. 1b) EU-VO 261/2004 haben. Mit dieser Entschädigung soll der nicht wieder einzuholende Verlust an Zeit ausgeglichen werden, der durch die Verspätung entsteht.

Wir haben selbst mehrere Verfahren gegen eine große deutsche Fluggesellschaft geführt, nachdem diese sich bei Verspätungen trotz der einschlägigen Entscheidung des EuGH zum Az. C-402/07 geweigert hatten, die Entschädigung zu zahlen. Unsere Erfahrung ist, dass die Fluggesellschaft es auf eine Entscheidung deutscher Amtsgericht, die wegen der Höhe der zu fordernden Entschädigung zuständig sind, nicht ankommen lassen will. Die Verfahren wurden vor der Entscheidung durch Zahlung einer Vergleichssumme abgeschlossen.

Bei Flugverspätungen von mehr als 3 Stunden sollten Sie sich also nicht scheuen, einen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.



Die Erklärung \"in Deutschland nach Vollabnahme zugelassen.... einfach anmelden und losfahren...\" stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs dar; Beschluss OLG Köln vom 17.10.2011.

Der Kläger hat über eine Internetplattform einen Pkw ersteigert, der aus den USA in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde. Auf der Internetplattform wurde das Fahrzeug wie folgt beworben: \"...in Deutschland nach Vollabnahme zugelassen.... hat deutsche Papiere,... einfach anmelden und losfahren....\".

Nach Erteilung des Zuschlags hat der Kläger das Fahrzeug oberflächlich in Augenschein genommen und noch einmal einen zusätzlichen schriftlichen Kaufvertrag unterzeichnet, in dem die Gewährleistung für Mängel des Fahrzeugs ausgeschlossen waren.

Bei dem Versuch, das Fahrzeug zuzulassen, musste der Kläger feststellen, dass das Fahrzeug nicht zulassungsfähig war, weil diverse Teile in dem Fahrzeug verbaut wurden, die einer Zulassung in Deutschland entgegenstehen. Dies wurde auch dem ursprünglichen Eigentümer des Fahrzeugs vom TÜV mitgeteilt. Der Kläger hat einen hohen Betrag investiert, um das Fahrezeug so herzurichten, dass es in Deutschland zugelassen werden kann. Er begehrt von dem Beklagten Erstattung der Aufwendungen für die Herrichtung des Fahrzeugs zur Vollabnahme; der Beklagte verweigert die Zahlung unter Hinweis auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss und dem Hinweis, dass ihm die Nichtzulassungsfähigkeit nicht bekannt gewesen sei.

Das OLG Köln hat nun in dem oben genannten Beschluss festgestellt, dass ein in einem Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss sich nicht auf eine im Kaufvertrag gleichzeitig vereinbarte Beschaffenheitsvereinbarung bezieht, da die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer sonst sinnlos wäre.

Wenn aber in dem Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages insbesondere auf die in Deutschland bereits erfolgte Vollabnahme hingewiesen wird und dem Käufer dann noch erklärt wird, er bräuchte das Fahrzeug einfach nur anzumelden, um es nutzen zu können, so liegt in diesem Verhalten die Erklärung, dass das Fahrzeug in einer solchen Beschaffenheit ist, dass es in Deutschland ohne weitere Umbaumaßnahmen zum Straßenverkehr zugelassen werden kann.

Rechtsanwaltskanzlei Bethge & Rödenbeck
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