Ehe– und Familienrecht

Das Ehe– und Familienrecht ist der Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwalt Rödenbeck. Er ist zudem Fachanwalt für Familienrecht.

Der Ehegatten– und Verwandtenunterhalt, die Ehesachen ,insbesondere die Ehescheidung, die elterliche Sorge, das Aufenthaltsbestimmungs– und Umgangsrecht bezüglich minderjähriger Kinder und das eheliche Güterrecht, insbesondere der Zugewinnausgleich, sind diejenigen Rechtsgebiete, denen in der anwaltlichen Praxis die größte Bedeutung beizumessen sind.

Sofern die Ehegatten nicht bereits vor Eheschließung im Wege eines notariellen Ehevertrages für klar geregelte Verhältnisse gesorgt haben, entstehen mit ihrer Trennung zumeist diverse Streitpunkte. Im Falle einer Trennung der Ehegatten sollte darauf geachtet werden, daß der vermeintlich schlechter verdienende Ehegatte den anderen Ehegatten nachweislich auffordert, zum Zwecke der Geltendmachung eines (Kindes– und/oder Ehegatten–) Unterhaltsanspruchs Auskünfte über seine Einkommens– und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Zu beachten ist dabei, daß in dem Auskunftsschreiben deutlich gemacht werden sollte, welche Art Unterhalt und für wen Unterhalt verlangt wird, und daß der Unterhalt ab dem 01. des Monats geschuldet wird. Anderenfalls kann nämlich – abgesehen von wenigen Ausnahmen – Unterhalt für die Vergangenheit nicht mehr geltend gemacht werden. Während es bei dem Ehegattenunterhalt in erster Linie auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ankommt, ist die Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beim Verwandten(Kindes)unterhalt entscheidend. Unterhaltsverpflichtet ist nämlich nur derjenige, der unter der Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, ohne eine Gefährdung seines angemessenen eigenen Unterhalts den Unterhalt zu zahlen. Die Einzelheiten des Unterhaltsrechts sollten aber einer anwaltlichen Beratung vorbehalten bleiben.

Die Ehe kann nur mit gerichtlichem Beschluß auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft wieder herstellen. Nach dem Gesetz wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Nach dem Gesetz wird ferner unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Sofern Ehegatten ehevertraglich nichts anderes geregelt haben, ist der Versorgungsausgleich zwingend mitzuregeln. Hierbei geht es um einen Ausgleich der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, wobei als Ehezeit in diesem Sinne die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Monat der Zustellung des Scheidungsantrages beim Antragsgegner vorausgeht, gilt.

Sofern die Ehegatten ehevertraglich nichts anderes geregelt haben, leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auf Antrag eines oder beider Ehegatten kann auch der Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren geregelt werden. Der Zugewinn ist derjenige Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten am Zustellungstag des Scheidungsantrages beim Antragsgegner sein Anfangsvermögen am Hochzeitstag übersteigt. Die Einzelheiten des ehelichen Güterrechts sollten jedoch ebenso einer anwaltlichen Beratung vorbehalten bleiben.